§ 1 Allgemeines
1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge mit uns.
2. Abweichende Bedingungen, wie z.B. mündliche Absprachen oder andere Einkaufsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch unsere mündliche oder schriftliche Auftragsannahme. Alle Angaben der Gewichte bei Vertragsabschluss sind ungefähre Gewichte.
§ 3 Preise
1.Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager Zapfendorf zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.
2.Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen.
§ 4 Lieferung und Annahme
1. Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
2. Lieferungen „frei Verwendungs- oder Baustelle“ verstehen sich auf Basis vereinbarter Kosten, befahrbare Anfuhr Straße vorausgesetzt. Die Anfuhr Straße gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte oder fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Verlässt das Fahrzeug auf Anweisung des Kunden oder dessen Bevollmächtigten die Anfuhr Straße, so haftet dieser für die entstehenden Schäden. Soweit keine Anlieferung mit Kranentladung vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sach- und fachgerecht durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Entladekräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Pflastermaterialien und Findlinge werden grundsätzlich gekippt.
3. Die Abnahme der Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferzeiten zu erfolgen. Für die Folgen verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
4. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der die Annahme verweigernde Käufer oder dessen Bevollmächtigter alle dadurch entstehende Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Er ist außerdem schadensersatzpflichtig. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Einwilligung unsererseits nicht angenommen. Nur im Ausnahmefall kann Ware (Sonderbestellung ausgenommen) in einwandfreiem Zustand zurückgenommen werden, jedoch nur im Zeitraum von 14 Tagen nach Erhalt der Ware.
5. Der Versand erfolgt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden.
§ 5 Verzug und Unmöglichkeit
1. Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht.
2. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne, dass dieser daraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Recht ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3,4 und 5 auf den Käufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder der Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 7 Rücktrittsvorbehalt
Wir sind berechtigt, ohne Schadensersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, seine Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt und eine anderweitige Beschaffung nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen möglich ist. Ferner haben wir ein Rücktrittsrecht, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält, oder wenn bei Ihm nach Vertragsabschluss unvorhersehbar eine Verschlechterung der Vermögenslage eintritt.
§ 8 Mängelrügefristen
1. Für die Rügefristen hinsichtlich fehlerhafter Leistungen, Falschlieferungen usw. verbleibt es bei der gesetzlichen Rechtslage des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches.
2. Unabhängig von der geltenden Rechtslage sind uns Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind vom Besteller unverzüglich bei Anlieferung und direkt gegenüber dem Frachtführer zu beanstanden. Handelsüblicher Bruch/Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei einem Großteil unserer Artikel handelt es sich um Produkte aus Naturstein (entweder naturbelassen oder maschinell bzw. handwerklich bearbeitet). Deshalb stellen Farb- und Maserungsunterschiede, Adern, und/oder Einschlüsse anderer Materialien/Farben, Einsprengungen, Flecken und/oder Poren keinen Reklamationsgrund dar und müssen akzeptiert werden.
Bei allen Artikeln kann es zu Farb-, Maß- und/oder Gewichtsabweichungen kommen.
Hieraus ergeben sich keine Ansprüche auf Reklamationen. Alle Angaben über Farben, Maße, Gewichte und Umrechnungen sind ungefähre Werte.
Differenzen zu diesen Angaben bei ausgelieferten Waren berechtigen nicht zu Reklamationen und stellen keine Ansprüche auf Gewährleistung dar.
Soweit eine gesetzliche Gewährleistungsfrist unsererseits besteht, sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder mangelfreien Ersatz zu leisten.
Die Ersatzleistung kann auch gleichwertige Produkte anderer Hersteller umfassen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, auch bei Mängelfolgeschäden oder positiver Vertragsverletzung sind im jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Leistungsbeschreibung
1. Muster und Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen dienen lediglich der näheren Warenbeschreibung und Warenkennzeichnung und begründen keine Zusicherung der betreffenden Eigenschaften.
2. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen oder handelsüblich sind.
3. Verschmutzungen durch Granitstaub oder Erdreich müssen einkalkuliert werden.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewähr für mangelnde Leistungen übernehmen wir in der Weise, dass die mangelhafte Leistung nach unserer Wahl nachgebessert oder ersetzt wird. Ist die unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Kunde unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
2. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 11 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
1. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
2. Ist von uns nur teilweise geliefert worden, so kann die Zahlung nicht verweigert werden, wenn der rückständige Teil nur geringfügig ist.
3.Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine fällige und unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Gegenforderung.
§ 12 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Unsere Forderungen sind mit der Erbringung der vereinbarten Leistung sofort ohne jeden Abzug fällig. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
2. Wir sind berechtigt vom Fälligkeitstage Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), die jedoch mind. 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen, sowie 3% Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden –auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Zapfendorf
§ 14 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Zapfendorf. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
§ 15 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen anfechtbar oder nichtig sein, bzw. werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, eine der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Interesse entspricht, zu vereinbaren.